Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1798
BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17 (https://dejure.org/2019,1798)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2019 - XI ZR 535/17 (https://dejure.org/2019,1798)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - XI ZR 535/17 (https://dejure.org/2019,1798)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1798) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 138
    Ermittlung des Verkehrswerts anhand der Vergleichswertmethode zur Feststellung sittenwidrig überhöhten Kaufpreises einer Eigentumswohnung

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages; Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

  • rewis.io

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank hinsichtlich der Überteuerung des Kaufpreises einer Immobilie: Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie; Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Unzulässigkeit der Abweichung vom Vergleichswertverfahren bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages; Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist Vergleichswertverfahren bei Feststellung des Verkehrswerts anwendbar?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Immobilienwertermittlung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei überteuertem Immobilienkaufpreis

Besprechungen u.ä. (2)

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis einer sittenwidrigen Überteuerung einer Immobilie und Haftung der finanzierenden Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis: Der Markt hat immer Recht! (IMR 2019, 338)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 497
  • ZIP 2019, 313
  • MDR 2019, 343
  • NZM 2019, 443
  • VersR 2019, 497
  • WM 2019, 308
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14

    Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Bank ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs trifft, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 und vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 19 mwN).

    Das ist anzunehmen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung, wobei die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten nicht in den Vergleich einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2016 aaO mwN).

    Demgegenüber können aber die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - hier zum Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Erwerbs - im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 21 mwN).

    aa) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 32 mwN und vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 31).

    Die Bank ist mithin nicht verpflichtet, sich durch eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen Wissensvorsprung zu verschaffen (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 mwN und vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 34 mwN).

    Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen - wie hier der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises - der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 21 und vom 18. Oktober 2016 aaO).

    Da eine finanzierende Bank keine Nachforschungen zu einem von ihr finanzierten Vorhaben anstellen muss, ist sie auch nicht zur Ermittlung des - exakten oder überschlägigen - Ertragswerts einer Immobilie verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 35).

    Eine Kontrolle dieser internen Bewertung anhand der prognostizierten Erträge des Darlehensnehmers aus der finanzierten Immobilie schuldet weder der Verkäufer noch die finanzierende Bank (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35 und vom 18. Oktober 2016 aaO Rn. 36).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Bank ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs trifft, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 und vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 19 mwN).

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 26).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen - wie hier der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises - der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 21 und vom 18. Oktober 2016 aaO).

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 26).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    aa) Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 32 mwN und vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 31).

    Eine Kontrolle dieser internen Bewertung anhand der prognostizierten Erträge des Darlehensnehmers aus der finanzierten Immobilie schuldet weder der Verkäufer noch die finanzierende Bank (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35 und vom 18. Oktober 2016 aaO Rn. 36).

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    bb) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht die von dem Sachverständigen gewählte Wertermittlungsmethode gegen eine andere ausgetauscht hat, ohne, was hierzu Voraussetzung gewesen wäre, seine eigene besondere Sachkunde auszuweisen, insbesondere einleuchtend und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass seine abweichende Beurteilung nicht auf einem Mangel an Sachkunde beruht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 11 mwN).

    Der Verkäufer, dessen Preis im Rahmen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 15).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 26).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17
    Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 204/14

    Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten: Voraussetzungen einer Ablehnung

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 189/68

    Bewertung von Grundeigentum

  • BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 243/14

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Arzthaftungssache: Nichtberücksichtigung eines

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 532/14

    Schadensersatzklage gegen eine Bank wegen Kundenverlusten aus Swap-Geschäften:

  • OLG Brandenburg, 20.03.2019 - 4 U 21/12

    Berechnung des Werts des Pflichtteils

    Richtig ist zwar, dass die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen wird und deshalb bei Wohnungseigentum grundsätzlich im Vordergrund steht; dies gilt aber mit dieser Stringenz nur, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZR 535/17, juris Rn. 18).

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Wertermittlungsmethode des Sachverständigen, der auch nicht etwa unzulässig einen schematischen Mittelwert aus den verschiedenen Wertermittlungsmethoden gebildet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - XI ZR 535/17, juris Rn. 19 mwN), hier letztlich aber nicht zu beanstanden.

  • LG Leipzig, 23.10.2020 - 4 O 3008/19

    Ansprüche aus Goldkaufverträgen

    Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 08.01.2019, Az. XI ZR 535/17) abgestellt und die Auffassung vertreten haben, die Beklagte habe auf entsprechende Umstände nicht hinweisen müssen, erging die entsprechende Entscheidung zur Frage, ob eine finanzierende Bank auf eine etwaige sittenwidrige Überhöhung des von ihr finanzierten Kaufpreises für eine Immobilie hinweisen muss und ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt eines unterlassenen Hinweises im Rahmen der Anlagevermittlung von vornherein nicht vergleichbar.
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 18 U 119/17
    Die Art der Datensammlung und Datenauswertung bleibt dem Sachverständigen vorbehalten, sofern nur seine Methode vertretbar ist (BeckOK BGB/Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Schüller, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 558a BGB, Rdnr. 19; Beck-online Großkommentar/Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2020, § 558b BGB, Rdnr. 56f.; BGH Beschl. v. 08.01.2019, Az.: XI ZR 535/17, NZM 2019, 443, 444; Urteil v. 08.12.2007, Az.: XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436, 1438).

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGH Beschl. v. 08.01.2019, Az.: XI ZR 535/17, NZM 2019, 443, 444), wird aber auch bei der Gewerbemiete angewandt (BGH Urt. v. 06.08.2008, Az.: XII ZR 67/06, NJW 2009, 1266, 1269).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2018 - 4 U 21/12

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Erbausschlagung

    Richtig ist zwar, dass die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen wird und deshalb bei Wohnungseigentum grundsätzlich im Vordergrund steht; dies gilt aber mit dieser Stringenz nur, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZR 535/17, juris Rn. 18).

    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Wertermittlungsmethode des Sachverständigen, der auch nicht etwa unzulässig einen schematischen Mittelwert aus den verschiedenen Wertermittlungsmethoden gebildet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - XI ZR 535/17, juris Rn. 19 mwN), hier letztlich aber nicht zu beanstanden.

  • BayObLG, 23.08.2023 - 101 W 184/21

    Spruchverfahren - Ermittlung des Unternehmenswertes mit der NAV-Methode

    Es handelt sich um eine anerkannte Methode (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, XI ZR 535/17, WM 2019, 308 Rn. 18; s. o. [2] a).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht